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von Norbert Eckstein 25 Apr., 2024
Seit dem 18.03.2024 ist das Organspende-Register online. Medizinisches Personal hat dadurch einen schnelleren Einblick, ob Patientinnen oder Patienten einer Organspende zustimmen oder diese ablehnen. Das soll den Mangel an Spenderorganen in Deutschland in Zukunft entgegenwirken. Der Eintrag ist freiwillig und kostenlos. Einen vorhandenen Organspendeausweis sollten Sie dennoch nicht wegwerfen und auch den Passus dazu nicht in Ihrer Patientenverfügung streichen. Sie haben nun drei Optionen und drei Stellen, um ihre Wünsche zur Organspende aktiv und eigenständig festzuhalten. Sollte Ärztinnen bzw. Ärzte keine Patientenverfügung mit Angaben zur Organspende oder ein separater bzw. paralleler Organspendeausweis vorliegen, könnte nun im Organspende-Register nachgesehen werden, ob hier eine Zustimmung oder Ablehnung hinterlegt wurde. Also, alle Optionen können nebeneinander, aber auch einzeln genutzt werden. Wichtig ist aber, dass Sie überhaupt eine Entscheidung treffen. Bei allen notwendigen Vollmachten und Verfügungen können wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen. Vereinbaren Sie einen Termin unter 08053 79540 oder per Email .
von Norbert Eckstein 21 März, 2024
Seit dem 01.01.2023 gilt die Notvertretung für Ehegatten in Gesundheitsangelegenheiten. Das Notvertretungsrecht schafft aber nur auf den ersten Blick mehr Sicherheit. Auch in Zukunft lässt sich nur mit einer Vorsorgevollmacht die Anordnung eines fremdengesetzlichen Betreuers sicher vermeiden. Schwere Krankheiten, ein Unfall, Demenz kann jeden treffen. Wer seine Angelegenheiten dann nicht mehr selbst regeln kann, wird ohne Vorsorgevollmacht unter Betreuung gestellt. Daran ändert sich auch durch das Notvertretungsrecht für Ehegatten nichts. Dieses gilt eben nur für bestimmte Gesundheitsangelegenheiten und ist zudem begrenzt für sechs Monate. Der Ehegatte kann also keine anderen – insbesondere Vermögensangelegenheiten – übernehmen. Ist der Sechs-Monats-Zeitraum abgelaufen, muss wieder ein bestellter Betreuer über die z.B. Vornahme eines ärztlichen Eingriffs entscheiden. Wer übrigens das Notvertretungsrecht nicht wünscht, muss zukünftig einen Widerspruch in das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen lassen. Der Widerspruch schließt zwar dann das Notvertretungsrecht des Ehegatten aus, legt aber nicht fest, wer das dann übernehmen soll. Ich empfehle deshalb weiterhin für den Notfall mit entsprechenden Vollmachten und Verfügungen vorzubeugen. Wir helfen Ihnen dabei, auch im Notfall selbstbestimmt zu bleiben. Vereinbaren Sie einen Termin unter 08053 79540.
von Norbert Eckstein 19 März, 2024
Bisher waren öffentliche Beglaubigungen von Vorsorge- und Generalvollmachten gleichgestellt, egal ob diese durch eine Betreuungsbehörde oder einem Notar beglaubigt wurden. Das hat sich zum 01.01.2023 geändert: Die öffentliche Beglaubigung durch eine Betreuungsbehörde gilt jetzt nur noch bis zum Ableben des Vollmachtgebers. Uneingeschränkt gültig zu Lebzeiten und über das Ablegen hinaus ist nun nur noch die Beglaubigung durch einen Notar. Die notarielle Beglaubigung einer Vollmacht ist nicht allgemein vorgeschrieben. Sie ist aber notwendig, wenn sie den Bevollmächtigten zur Aufnahme von Allzweck-Darlehen berechtigen soll. Eine öffentliche Beglaubigung der Unterschrift unter der Vollmacht ist erforderlich, wenn der Bevollmächtigte berechtigt sein soll, Immobilien für den Vollmachtgeber zu erwerben oder zu verkaufen. Der Vollmachtgeber hatte bisher die Wahl, ob er die Beglaubigung durch einen Notar (notarielle Beglaubigung) oder den Urkundsbeamten der Betreuungsbehörde (öffentliche Beglaubigung) vornehmen lässt. Eine notarielle Beurkundung der Vollmacht ersetzt die Beglaubigung in jedem Fall. Deshalb empfehle ich: Öffentliche Beglaubigungen sollten nur noch bei einem Notar gemacht werden!
von Norbert Eckstein 20 Feb., 2024
Die Deutschen sind Europas Testamentsmuffel. Er beschäftigt sich nur sehr ungern mit dem Thema Tod. Und auch über das eigene Vermögen wird nur ungern – speziell den Verwandten gegenüber – Informationen erteilt. Und deshalb ist meist auch nichts ausreichend geregelt. Unordnung und Unklarheit herrscht dann im Nachlassdschungel, bei der Finanzen, den laufenden Verträgen. Fällt Erbschaftsteuer an und wer erbt überhaupt was? Das alles kann man ganz leicht mit entsprechenden Vollmachten, Verfügungen und einem Testament regeln. Bei rechtzeitiger und richtiger Erbschaftsplanung lässt sich sowohl für den Erblasser als auch für die Erben viel Geld sparen. Mit unseren Pauschalangeboten hält sich dann auch die finanzielle Belastung in Grenzen. Fragen Sie einfach einmal unter 08053 79540 an. Hinterher kommen fast unisono Dankes-Emails mit dem mehr oder weniger klaren Hinweis: „Endlich habe ich das erledigt. Vielen Dank.!
von Norbert Eckstein 28 Nov., 2023
Es war nur ein kurzer Moment. Eis auf der Fahrbahn, Unfall ... Im Krankenhaus ist meiner Mandantin dann siedend heiß eingefallen, dass ich schon lange mit ihr einen Termin vereinbaren wollte, um die Vorsorge für Notfälle zu besprechen. Sie hat den Termin immer wieder verschoben ... Dabei muss man / frau heute gar nicht mehr Pontius bis Pilatus laufen, um das alles zu regeln. Sie meinte bisher immer, dass Sie viele Experten dafür aufsuchen müsste. Nicht unbedingt, denn ich bin für Sie als zertifizierter Generationenberater (IHK) und zertifizierter Fachmann für Ruhestandssicherung (IHK) die Schnittstelle für Finanzen, Versicherungen, Steuerberater, Notar und Anwalt. Ich kümmere mich darum, dass meine Kunden bis zu seinem Tod abgesichert und finanziell sorgenfrei sind. Und mit ihm seine Familie. Um dies zu erreichen, spreche ich mit meinen Mandanten über sensible Themen, hole dabei meist auch die Kinder und weitere Familienmitglieder an den Tisch. So können wir das Risiko minimieren, dass der Kunde im Notfall oder später seinen Angehörigen „zur Last“ wird. Vereinbaren Sie einen kostenlosen Ersttermin unter 08053 79540.
von Norbert Eckstein 23 Nov., 2023
Mit meiner fundierten Unterstützung beim Thema Verfügungen und Vollmachten sind Sie abgesichert, wenn Sie durch Unfall, längere Krankheit oder gar Tod sich selbst nicht mehr um Ihre Angelegenheiten kümmern können. ES ist eben banal wie wahr: Der Tod gehört zum Leben dazu. Glücklicherweise enden schwere Unfälle oder Krankheiten nicht immer tödlich. Doch sie lassen Betroffene oft für lange Zeit nicht mehr oder nur noch eingeschränkt handlungsfähig werden. Dann ist es entscheidend, dass Lebenspartner, Eltern oder Kinder wissen, was zu tun ist. Wünscht sich der Erkrankte lebenserhaltende Maßnahmen? Wen hat er als Betreuer vorgesehen? Gerade in jüngeren Jahren beschäftigt sich niemand gern mit solchen Fragen, dennoch sollten sie frühzeitig rechtssicher geregelt werden. Generationsübergreifende Vorsorge mit Patienten-, Betreuungs-, bei Eltern mit minderjährigen Kindern auch Sorgerechtsverfügungen sind auch für junge Erwachsene wichtig, doch häufig werden solche Dokumente vernachlässigt. Als Generationsberater (IHK) sowie Fachmann für Ruhestandssicherung (IHK) weiß ich sehr genau, worauf es ankommt. Vereinbaren Sie einen ersten kostenlosen Termin mit mir unter 08053 79540.
von Norbert Eckstein 16 Nov., 2023
Das wird immer bedeutender. Gerade, weil in Deutschland viel vererbt wird. 400 Milliarden von privaten Haushalten, so das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung, jedes Jahr ... Neben privatem Vermögen gehen auch Betriebsvermögen an die nächste Generation über. Aus meiner täglichen Praxis weiß ich aber, dass die Vermögensübertragung meist viel zu spät geplant wird und sehr häufig zu spät begonnen wird. Wer schon zu Lebzeiten Vermögen an Kinder, Enkel oder auch innerhalb der Ehe weitergibt, kann das kontrollieren und die damit verbundenen Freibeträge in der Erbschaft- und Schenkungssteuer immer wieder ausschöpfen. Die Gestaltungsmöglichkeiten und Instrumente sind jedoch vielfältig. Es gibt keine Lösung von der Stange, schon gar eine die für alle gleichermaßen gilt. Zu aller erst muss eine Bestandaufnahme des Vermögens erstellt werden, die Vermögensbilanz. Dann müssen Ziele uns Wünsche der Person bzw. der Personen festgehalten werden, die Vermögen übertragen wollen. Eine anschließende eingehende Analyse zum Thema Familienverbund, Erbschaft sowie mögliche Steuer und – nicht zu vergessen – notwendiger Liquidität ist zu erstellen. Das ist meine Kernkompetenz ... Erst dann ist man in der Lage, über Lösungen nachzudenken, die sein können: • Nutzung einer Familiengesellschaft • Nießbrauchgestaltungen bei Immobilien • Nießbrauch auch bei Wertpapierdepots • Vermögensplanung mit Versicherungslösungen • Estate Planning.
von Norbert Eckstein 14 Nov., 2023
Sowohl über Fondssparpläne als auch Fondspolicen lässt sich eine Altersvorsorge aufbauen. Aber was, wenn später gar nicht alles verbraucht wird? Wie beim Ansparen und beim Auszahlen gibt es auch unterschiedliche Regeln im Erbfall. Verstirbt ein Besitzer von Fondsanteile, gehen diese an den oder die Erben über. Dabei fällt Erbschaftsteuer an, soweit die persönlichen Erbschaftssteuerfreibeträge überschritten werden. Es gilt der Wert am Todestag. Und der oder die Erben erben auch die Abgeltungssteuerlast mit. Kursgewinne sind steuerpflichtig, wenn diese später realisiert, also Anteile verkauft werden. Bei Fondspolicen kommt es darauf an, ob der Vertrag sich noch in der Ansparphase oder in der Verrentungsphase befindet. In der Ansparphase erhalten der oder die Erben die vereinbarte Todesfallleistung. Die Auszahlung ist einkommensteuerfrei, aber erbschaftsteuerpflichtig. Sie gehört nicht zum Nachlass und wird schnell ausbezahlt. In der Verrentungsphase gibt es verschiedene Möglichkeiten. Ist das angesparte Guthaben in eine klassische lebenslange Verrentung geflossen, gehe die Erben leer aus. Sind allerdings weitergehende Vereinbarungen getroffen worden wie z.B. eine Rentengarantiezeit oder eine Restkapitalvereinbarung, erhalten der oder die Erben einen entsprechenden Anteil. Es gibt mittlerweile auch viele sehr flexible Fondspolicen, hier können Teilentnahmen erfolgen oder Auszahlungspläne vereinbart werden. Eine einkommensteuerfreie Todesfallleistung kann auch dem Sparer nutzen. Statt sich selbst setzt man eine ältere Person als versicherte Person ein. Im Todesfall wird dann das Guthaben steuerfrei ausgezahlt. Es fällt auch keine Erbschaftssteuer an, weil der Sparer ja selbst Inhaber und Beitragszahler des Vertrages ist. Solche flexiblen Fondskonstrukte können auch als steueroptimierte Vermögensübertragungsmodelle benutzt werden. Fondspolicen sind also alles andere als unflexibel und langweilig. Lassen Sie sich von mir dazu beraten.
von Norbert Eckstein 26 Okt., 2023
Überall wird derzeit für den Teilverkauf der eigenen Immobilie geworben. Anscheinend ein gutes Geschäft ... Es geht um Senioren, die ihr Haus mit Nießbrauch verkaufen wollen. Der Wert des Nießbrauchs wird vom Verkehrswert der Immobilie abgezogen. Das Recht dadurch, lebenslang in der Immobilie wohnen zu bleiben, verringert natürlich den Wert der Immobilie. Die Stiftung Warentest hat ermittelt, dass dabei oft deutlich weniger als die Hälfte des Immobilienwertes gezahlt wird. Die Instandhaltungskosten bleiben indes oft beim Teilverkäufer. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) rät vom Immobilien-Teilverkauf ab. Ein Immobilien-Teilverkauf sei für den Haus- und Wohnungseigentümer selten die beste Lösung. Ein Teilverkauf kann riskant und teuer werden. Die Bafin stellt auf ihrer Website Informationen zum Thema mit einer Checkliste und Beispielrechnungen bereit. Besser ist es wohl, das Haus gegen Wohnrecht und eine lebenslange oder zeitlich begrenzte Leibrente zu verkaufen. Der Käufer, meist Immobilienkonzerne, übernehmen dann die Instandhaltung. Jeder Verkauf sollten unbedingt vorher mit Angehörigen und Experten (Steuerberater, Fachanwalt für Erbrecht) besprochen werden. Wir helfen bei der Ruhe- und Erbschaftplanung.
von Norbert Eckstein 14 Sept., 2023
Seit 01.01.2018 gilt das reformierte Investmentsteuergesetz. Bereits seit 2009 mit der Einführung der Abgeltungssteuer werden alle Erträge mit 25 % plus Soli plus ggf. Kirchensteuer versteuert. Seit 2018 gilt nun: Ausschüttungen sing bei Zufluss zu versteuern, bei wiederanlegenden (thesaurierenden) und teilausschüttenden Fonds kommt die sogenannte Vorpauschale ins Spiel. Sie ist ein fiktiver Ertragszufluss, der dann versteuert wird. Grundlage der Berechnung ist ein spezieller Basiszins, den das Bundesfinanzministerium zu jedem Jahresbeginn veröffentlicht (2023 = 2,55%). Die Berechnung der Steuer sieht dann so aus: 70 % des Basiszinses werden mit dem Fondswert am 01.01. (hier z.B. 10.000 Euro) multipliziert, in unserem Beispiel also 0,7 x 0,0255 x 10.000 Euro = 178,50 Euro. Dies ist der Basisertrag, der bei thesaurierenden Fonds der zu versteuernden Vorabpauschale entspricht. Bei teilausschüttenden Fonds wird noch die Höhe der Ausschüttung vom Basisertrag abgezogen. Jetzt darf nicht vergessen werden, dass es für die verschiedenen Fondsarten Teilfreistellungen gibt. Bei Aktienfonds werden 30 % freigestellt, also abgezogen, bei Mischfonds (Aktienanteil muss mind. 25 % betragen) 15 %, bei offenen Immobilienfonds 60 %, bei Immobilienfonds mit Schwerpunkt Ausland 80 %. Als diese komplizierten Regelungen gelten für die Direktanlage in Fonds. Da braucht es eigentlich einen Steuerberater, dessen Kosten vom Fondsertrag dann korrekterweise abgezogen werden müssten. Anders sieht das aus bei Anlage in Fondspolicen. Dort gibt es weder Vorabpauschalen noch eine Besteuerung von Ausschüttungen, nur ein relativ geringer Ertragswert muss versteuern werden, bei Tod des der versicherten Person kann der Vertrag – bei richtiger Gestaltung – sogar komplett steuerfrei ausgezahlt werden. Gerne erstellen wir Ihnen einen Vergleich Ihres Fondsdepots mit einer möglichen Anlage in einer Fondspolice. Unser Pauschalhonorar in Höhe von 290,00 Euro dafür haben Sie in der Regel durch unsere Verbesserungsvorschläge schnell wieder retour.
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